Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24.11.2010 im Revisionsverfahren die Rechtmäßigkeit von Untersagungsbescheiden der Stadt Nürnberg gegen private Wettanbieter bewertet. Eine Revision wurde abgewiesen, zwei Berufungsurteile wurden aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Der dort noch festzustellende Sachverhalt betrifft die Frage, ob andere Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotenzial als Sportwetten nicht den Zielsetzungen des Sportwettenmonopols widersprechend behandelt werden. In den Blick zu nehmen ist dabei nicht allein die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch die tatsächliche Handhabung. Die Rechtsanwälte Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben in einer am 24.11.2010 auf ISA-GUIDE verbreiteten Erklärung den Versuch einer Bewertung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unternommen und sich dabei ohne ausreichende Sachkenntnis zu Fragen der Regulierung von Spielbanken geäußert.
1. Die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) haben in der genannten Erklärung Folgendes geäußert: „Im Spielbankenbereich sind private Spielbankenbetreiber – anders als bei Sportwetten – zugelassen. Es werden bundesweit an 81 Standorten über 8.000 Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben.“
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Die pauschale Aussage, dass Slotmachines ohne jegliche Spieleinsatz- und Verlusthöhenbegrenzungen betrieben werden, ist unzutreffend. Vor allem aber kommt es für eine Bewertung der Gefährdungspotenziale von Glücksspielen auf eine ganze Reihe von Merkmalen an, zu denen neben der Ereignisfrequenz vor allem die Verfügbarkeit gehört (Wissenschaftliches Forum Glücksspiel, ZfWG 2010, S. 305). In Deutschland bestehen jedoch nur 77 Spielbankstandorte. Damit existiert in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im überall verfügbaren Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Kasinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).
Zudem wird kein Glückspielangebot in Deutschland von derart umfassenden Sozialkonzepten zur Prävention der Spielsucht geprägt wie das Angebot der Spielbanken.
2. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung Folgendes geäußert: „Ein Alkoholverbot gibt es – anders als bei Spielhallen – nicht.“
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Das Alkoholverbot in Spielhallen ist vom Verordnungsgeber der Spielverordnung, nämlich dem Bundeswirtschaftsministerium, Ende 1985 in die Spielverordnung eingefügt worden. Es sollte sicherstellen, dass die seinerzeit eingeführte Flächenregelung für Spielhallen nicht durch Umwandlung in Gaststätten umgangen wird (Bundesrats-Drucksache 496/85 vom 22.10.1985, S. 8). Das Alkoholverbot in Spielhallen ist also auf Veranlassung des Verordnungsgebers geschaffen worden, um Umgehungen der Trennung von Spielhallen (dort kein Alkohol) und Gaststätten (dort nur drei Geldgewinnspiele) zu verhindern. Da eine derartige Umgehungsgefahr bei Spielbanken nicht besteht, bedarf es dort keines Alkoholverbots.
3. Weiter haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung Folgendes geäußert: „Die einzige Schutzvorkehrung ist die Spielersperrdatei, die freilich nur wirkt, wenn pathologische Spieler sich bereits in einem Stadium befinden, in dem sie selbst oder Dritte eine Spielersperre veranlassen.“
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Die wichtigste Schutzvorkehrung ist die begrenzte Verfügbarkeit von Glücksspielangeboten. In Deutschland existieren nur 77 Spielbankstandorte. Damit besteht in Deutschland weniger als ein Spielbankstandort pro eine Million Einwohner. Eine derart geringe Verfügbarkeit besteht für kein anderes dauerhaft behördlich erlaubtes Glücksspielangebot in Deutschland. Demgegenüber bestehen ca. 24.000 Annahmestellen des Lottoblocks und über 212.000 Geldgewinnspielgeräte in 12.300 Spielhallen und 60.000 Gaststätten. Ferner bestehen im Internet 239 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Kasinoangebote, 146 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Pokerangebote, 75 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Sportwetten, 25 behördlich nicht erlaubte deutschsprachige Angebote für Lotterien (casinocity.com, 26.11.2010).
Im Übrigen verfügen die Spielbanken über Sozialkonzepte, die umfangreiche und personalkostenintensive Maßnahmen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens beinhalten. Im Ergebnis dieser Maßnahmen werden zahlreiche Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV auf Veranlassungen der Spielbanken angeordnet. Vergleichbare Maßnahmen der von der Anwaltskanzlei Redeker vertretenen Kläger in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen sind dem Bundesverband privater Spielbanken nicht bekannt.
4. Ferner haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung Folgendes geäußert: „Auch das Spielbankenmonopol in seiner bisherigen Gestalt wurde danach höchstrichterlich als europarechtswidrig beurteilt.“
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Ein Spielbankenmonopol existiert in Deutschland nicht. Richtig ist vielmehr, dass sich die Hälfte der konzessionierten Spielbankunternehmen in Deutschland in privater Trägerschaft befindet. Die diesbezüglichen Konzessionen (Erlaubnisse im Sinne des § 284 StGB) sind in Ausschreibungsverfahren nach den einschlägigen Spielbankgesetzen erteilt worden. Die Anwaltskanzlei Redeker sollte in der Lage sein, zwischen einem Monopol und einer begrenzenden Marktregulierung zu unterscheiden.
5. Schließlich haben die Rechtsanwälte Dr. Reichert und Dr. Winkelmüller (Anwaltskanzlei Redeker) in der genannten Erklärung Folgendes geäußert: „Nur so entgehen die Länder auch der Notwendigkeit umfassender Gesetzesänderungen im Spielbanken, Automaten- und Pferderennwettbereich, die eine parteipolitisch kaum wahrscheinliche Mitwirkung des Bundes voraussetzen.“
Hierzu erklärt der geschäftsführende Vorsitzende des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS), Rechtsanwalt Martin Reeckmann: Der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag gilt in wesentlichen Teilen auch für die Spielbanken. Das gilt insbesondere für das übergreifende Sperrsystem und die neu eingeführte Ausweiskontrolle beim Zutritt zum Automatenspiel mit Abgleich des übergreifenden Sperrsystems. Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages haben die Spielbanken in Deutschland 30 Prozent ihrer Gäste und 40 Prozent ihres Bruttospielertrages (Rohertrag) verloren. Mindestens drei Spielbankstandorte mussten seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aufgegeben werden.
Der Bundesverband privater Spielbanken vertritt stets die – nun auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte – Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer systematischen und kohärenten Regelung des Glückspiel der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen ist. Es kann allerdings erwartet werden, dass die insoweit relevanten Sachargumente den Fakten und der eingeforderten systematischen und kohärenten Sichtweise entsprechen. Inakzeptabel ist es, wenn die Vertreter privater Wettanbieter deren Interessen mit unsachlichen Äußerungen auf dem Rücken von auch in privater Trägerschaft befindlichen Spielbanken zu befördern suchen.