Der Bundesverband privater Spielbanken hat am 29.07.2011 umfassend zu dem Grünbuch der EU-Kommission zum Online-Glücksspiel Stellung genommen. Die Europäische Kommission hatte am 24. März dieses Jahres ihr lang erwartetes Grünbuch zum Regulierungsbedarf beim Online-Gambling veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung wurde ein breit angelegtes Konsultationsverfahren eingeleitet, an dem die EU-Mitgliedstaaten und ihre Behörden als auch Interessenverbände und private Akteure bis zum 31.07.2011 teilnehmen konnten.
BupriS hat in seiner Stellungnahme (PDF, 450 KB, 72 Seiten) folgende zentrale Anliegen betont:
1. Eine wirksame Betrugs- und Geldwäscheprävention entsprechend den Empfehlungen der FATF ist BupriS ein Kernanliegen. In seiner Stellungnahme fordert BupriS vom europäischen und nationalen Gesetzgeber insbesondere eine ausdrückliche und unmissverständliche Einbeziehung aller Glücksspielanbieter in den Anwendungsbereich der europäischen Third Anti-Money Laundering Directive als auch das deutsche Geldwäschegesetz (GWG). Derzeit werden die verbindlichen 40 Empfehlungen der FATF zur Geldwäscheprävention nicht ausreichend umgesetzt. Gemäß den 40 Empfehlungen ist es dringend geboten und erforderlich, den Adressatenkreis der relevanten europäischen und nationalen Gesetze per definitionem auf sämtliche Glücksspielanbieter zu erweitern, welche die Kriterien Frontgesellschaft (leichte Zugangsmöglichkeit, Massengeschäft) erfüllen. Dies sind mangels genügender Regulierung und Aufsicht insbesondere die Spielhallen und Online-Glücksspielangebote. Online-Glücksspiele werden in großem Umfang für Geldwäsche genutzt, wie Europol in seinem Halbjahres-Bericht „EU Organised Crime Threat Assessment“ (OCTA 2011) vom 05.04.2011 sowie auch das Europäische Parlament in seiner Resolution zur Integrität von Online-Glücksspiel vom 10.03.2009 ([2008/2215(INI)], Official Journal of the European Union 01.04.2010 [2010/C 87 E/08]) festgestellt haben.
Die staatlich lizensierten Spielbanken sind in Deutschland die einzigen Glücksspielanbieter mit beinahe 20-jähriger Erfahrung in der Geldwäscheprävention, während alle anderen Glücksspielanbieter bislang nicht den speziellen, strengen Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes unterliegen und insofern auch keinerlei Anwendungserfahrung haben. Dies gilt sowohl für Lotto, Sportwetten und Spielhallen als auch für die Anbieter von Online-Glücksspielen.
2. BupriS tritt ferner für einen effektiven Verbraucher- und Spielerschutz ein. Deshalb fordert BupriS die bevorzugte Berücksichtigung der terrestrischen Spielbanken bei der Vergabe von Lizenzen für Online-Kasino-Spiele im Rahmen eines begrenzten und konsequenten Konzessionssystems. Zum einen unterliegen die terrestrischen Spielbanken strengsten gesetzlichen Anforderungen in Hinblick auf Besteuerung, Geldwäscheprävention und Verbraucherschutz. Und von allen traditionellen Glücksspielangeboten sind die standortgebundenen Spielbanken diejenigen Anbieter von Glücksspiel mit der umfassendsten Erfahrung in der Überprüfung und im Umgang mit Spielern, die in Hinblick auf Betrug, Geldwäsche oder Spielsucht auffällig erscheinen. Kernkompetenz der terrestrischen Spielbanken ist außerdem die Entwicklung von umfassenden Sozialkonzepten zum Zwecke des Spielerschutzes.
Bei der Vergabe von Konzessionen für Online-Kasino-Spiele sind daher die terrestrischen Spielbanken vorzugswürdig, da auf diese Weise ein effektiver Verbraucher- und Spielerschutz auch im Internet garantiert wird. Zum anderen bedürfen die terrestrischen Spielbanken des Schutzes gegen die Abwertung ihrer arbeits- und kostenintensiven Anstrengungen für den Spielerschutz und die Geldwäscheprävention, weshalb sie bevorzugt am Wachstumsmarkt Online-Glücksspiel teilnehmen können müssen.
In diesem Zusammenhang hebt BupriS ausdrücklich die große Bedeutung eines konsequenten Gesetzesvollzuges gegenüber illegalen (Online-)Angeboten durch staatliche Behörden hervor, da lizenzierte Glücksspielangebote andernfalls entwertet werden. BupriS appelliert dringend an die EU-Kommission, diese Erwartung ebenfalls gegenüber den Mitgliedstaaten zu formulieren.
3. BupriS fordert einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für Online-Glücksspiele. Es ist nicht hinnehmbar, dass in dem von Natur aus grenzüberschreitenden und wachsenden Markt für Online-Gambling weiterhin kein sekundäres Gemeinschaftsrecht existiert und stattdessen der Europäische Gerichtshof im Wege von Einzelfallentscheidungen für Rechtssicherheit sorgen soll. BupriS stellt das gemeinschaftsrechtliche Subsidiaritätsprinzip zwar nicht grundsätzlich in Frage. Die beträchtlichen Vollzugsprobleme der Mitgliedstaaten (so hat z. B. Deutschland laut Grünbuch trotz bestehenden Internetverbots den zweitgrößten Online-Glücksspielmarkt in Europa) offenbaren jedoch, dass der nationale Regelungsvorbehalt scheitert, wo in einem originär grenzüberschreitenden Bereich Online-Anbieter unterschiedlichsten nationalen Regelungen in Hinblick auf Zulassung und Vollzug gegenüberstehen – und wo somit große Rechtsunsicherheit und beträchtliche praktische Schwierigkeiten für die Behörden der Mitgliedstaaten auf Vollzugsebene die Folge sind. Hauptproblem in diesem Kontext ist dabei nicht zuletzt die mangelnde Bereitschaft mancher Akteure, sich gemäß den jeweils geltenden mitgliedstaatlichen Bestimmungen rechtskonform zu verhalten.
4. Die Vergabe von Lizenzen für Online-Kasino-Spiele allein an standortbasierte Spielbanken ist schließlich unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung mit dem Ziel der Abschöpfung geboten, da auf diese Weise die mitgliedstaatliche Kontrolle über die Einnahmen aus Online-Angeboten und damit die Integration derselben in das nationale Steuersystem sichergestellt ist. Eine gegenüber den terrestrischen Spielbanken niedrigere Besteuerung von Online-Kasinos ist hingegen durch keinerlei Erwägungen gerechtfertigt und aufgrund der hohen sowohl anfänglichen als auch laufenden Kostenbelastungen der Spielbanken wettbewerbsverzerrend und nach den EU-Beihilfevorschriften als staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.