Null-Toleranz für mutwillige Missachtung der Sperrzeiten
Mittwoch, 11. Januar 2012 18:29
Auch an dieser Stelle scheiden sich die Geister: ein offener Rechtsbruch in Hoffnung auf Milde bei der Aufsichtsbehörde käme keinem Spielbankunternehmer in den Sinn. Nach einem Bericht der Frankfurter Neuen Presse vom 6. Januar 2012 werden mehrere Spielhallen in Frankfurt entgegen der rechtswirksamen und vollziehbaren Regelung der Sperrzeiten für das Publikum geöffnet. Wie dem Artikel zu entnehmen ist, wird der Rechtsverstoß durch einen dort genannten Spielhallenbetreiber öffentlich eingeräumt und darauf spekuliert, dass die Behörden „die Füße vorerst still halten“.
Der Bundesverband privater Spielbanken vertritt demgegenüber den klaren Standpunkt, dass offene Rechtsverstöße durch Glücksspielanbieter keineswegs toleriert werden können und zu verfolgen sind. Damit wird ausdrücklich die mögliche Ahndung von Sperrzeitverstößen als Ordnungswidrigkeit sowie die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit der verantwortlichen Spielhallenbetreiber angesprochen. Vorsätzliche und wiederholte Verstöße gegen geltendes Recht schließen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aus und müssen zum Widerruf der Spielhallenerlaubnis führen.
Der Bundesverband privater Spielbanken erwartet, dass sich die zuständigen Behörden für einen effektiven und nachhaltigen Vollzug sämtlicher Vorschriften, die das Angebot von Glücksspielen regulieren, einsetzen und auch für die Einhaltung der Sperrzeiten für Spielhallen zu sorgen.
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